Aufgaben Datenbank

04.02.01.10 (Nordrhein-Westfalen) Erstellen von Anwendungsprogrammen (Anwendungsprogrammmierer/-in)

Laufende Nr
149
SYS_1
04
SYS_2
04.02
SYS_3
04.02.01
SYS_4
04.02.01.10
ORGEINHEIT
Anwendungsorientierte Informationsverarbeitung
UNB
Informationsverarbeitung und Organisation
AUFGFAM
Anwendungsspezialist / Berater / Umsetzer
ERAAA
Erstellen von Anwendungsprogrammen (Anwendungsprogrammmierer/-in)
Tarifgebiet
Nordrhein-Westfalen
BAY
BER
BRB
BW
Mitte
NRW
EG 10
NS
NV
SAC
SAH

EA

Teilaufgaben

Ausführliche Beschreibung

Erstellen von abgegrenzten Anwendungsprogrammen

Realisieren kundenspezifischer Anwendungsprogramme (z.B. mathematische oder kaufmännische Anwendungen, Multimedia-Anwendungen) zur Bewältigung/Lösung betriebswirtschaftlicher/technischer/organisatorischer Problemstellungen unter Verwendung im Unternehmen vorhandener Standardsoftware, gängiger Softwaretools und Programmbibliotheken. Berücksichtigen und ggf. Anpassen bekannter Schnittstellen und Gestalten anwendungsgerechter Oberflächen. Erfassen und Analysieren der vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungen und Abklären des Leistungsspektrums mit Auftraggebern. Auf dieser Basis DV-seitiges Pflichtenheft erstellen und mit Auftraggebern und Anwendern auftragsbezogen abstimmen. Umsetzen des Pflichtenheftes in fehlerfreie lauffähige Software, ggf. unter Verwendung von/Einbindung in Standardsoftware und Test der erstellten Programme. Dabei Zwischenstände erläutern und abstimmen. Übergabe der Anwendungsprogramme zur Abnahme

durch den Kunden. Bei Bedarf Anpassungen vornehmen und zum produktiven Einsatz installieren. Erstellen der Dokumentation.

Pflegen und Anpassen von Anwendungsprogrammen

Pflege und Anpassen von vorhandener Anwendungssoftware entsprechend dem Vorgehen bei der Erstellung von Anwendungsprogrammen. Beheben von Fehlern und Störungen bei laufender Anwendung.

Beraten und Schulen von Anwendern

Anwender schulen. Beraten der Anwender bezüglich Leistungsfähigkeit und optimaler Nutzung der Programme im laufenden Betrieb.

BBG

StufePunkte
1.1.Arbeitskenntnisse
1.2.Fachkenntnisse
Wegen Entwicklung und Programmierung kundenspezifischer Software einschl. Testung und Anpassung abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung, z.B. Fachinformatiker/-in Fachrichtung Anwendungsentwicklung.
858
1.3.Berufserfahrungen
Für Umgang mit kundenspezifischen Anforderungen bei Standardsoftware ein bis zwei Jahre ausreichend.
16
2.Handlungs- und Entscheidungsspielraum
Das Erstellen anwenderspezifischer Software auf der Basis von Standardsoftware sowie Pflegen und Anpassen von Anwendungssoftware erfordert einen größeren Spielraum.
318
3.Kooperation
Die Berücksichtigung anwenderspezifischer Anforderungen und Bedingungen in den Anwendungsprogrammen erfordert regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung.**) Beim Erstellen von Teilen von Anwendungsprogrammen ist Kooperationsstufe 3 zutreffend.)
415
4.Mitarbeiterführung
Kein Führen erforderlich.
10
Punkte Gesamt97